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Miteigentum

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Zweckänderung

Rechtsgebiet:
Miteigentum
Stichworte:
Miteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Jede Sache, auch die Miteigentums-Sache, dient – zumindest beim Erwerb – einem bestimmten oder besonderen Zweck.

Die Interessenlage am Zweck der Sache kann sich mit dem Lauf der Zeit ändern.

Da der Gesetzgeber die Legiferierung der Zweckänderung unterliess, gilt folgendes:

Vorliegen bzw. Veranlassung einer Zweckänderung

  • Zweckänderung kann faktisch erfolgen
    • Einvernehmlich andere Nutzung als ursprünglich
      • Wohnung wird als Büro vermietet
  • Zweckänderung kann von Miteigentümern formal ausgelöst werden und bedarf dann der Regeln der internen Willensbildung

Interne Willensbildung

  • Zustimmung sämtlicher Miteigentümer (Einstimmigkeit)
  • Ausnahme von der Einstimmigkeit

Literatur

  • LIVER PETER, SPR V/1, S. 78 f.

Judikatur

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