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Miteigentum

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Miteigentumsobjekt-Belastung

Rechtsgebiet:
Miteigentum
Stichworte:
Miteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Belastung des Objektes selbst (und nicht des Miteigentumsanteils daran) erfordert die Beachtung des „Grundsatzes der Gesamtverfügung“:

  • Einstimmiger Beschluss aller Miteigentümer
  • Kein Miteigentümer darf ohne besondere Ermächtigung aller anderen Miteigentümer das Objekt tatsächlich und rechtlich belasten
    • Keine Miete oder Pacht
    • Keine Dienstbarkeiten
    • Keine Grundlasten
    • Keine Grundpfandrechte
    • usw.

Anteilsbelastung

Der guten Ordnung sei festgehalten, dass das Miteigentumsobjekt grundsätzlich nicht mehr verpfändet werden darf, wenn ein Miteigentümer seinen Anteil bereits einzeln verpfändet hat [vgl. ZGB 648 Abs. 3].

Ausnahmen vom Objekt-Belastungsverbot nach einer Anteilsverpfändung

  • Abrede aller Miteigentümer und des Pfandgläubigers der Anteilsverpfändung
  • =   Vorstellung der nachgehenden Objektverpfändung vor die Anteilsverpfändung [vgl. BGE 95 I 568 ff.]

Weiterführende Informationen

Alternative zur Ausnahme-Vereinbarung (Vorstellung der nachträglich Objekt-Verpfändung vor das Anteils-Pfandrecht) bei Immobilien

  • Schaffung einer Leeren Pfandstelle auf dem Objekt vor Anteilsverpfändung
    • Vgl. MEIER-HAYOZ ARTHUR, BEK, N 41 + 45 zu ZGB 648

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