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Miteigentum

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Miteigentums-Vermutung

Rechtsgebiet:
Miteigentum
Stichworte:
Miteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachenrechtliche Miteigentumsvermutung

Der Gesetzgeber geht mangels Publizität und Transparenz bei den Gesamthandschaften davon aus, dass nicht jedermann diese Gemeinschaften kennen könne.

Dies ist für Rechtsanwender beim Erwerb von gemeinschaftlichem Eigentum insofern ganz wesentlich, als der Gesetzgeber deswegen gewöhnliches Miteigentum vermutet [vgl. ZGB 646 Abs. 1], solange nicht ein Gemeinschaftsverhältnis nachgewiesen ist. Ist das Gemeinschaftsverhältnis einmal nachgewiesen, so wird „Gesamteigentum“ an der gemeinsamen Sache vermutet [ZGB 652]. – Derjenige, der behauptet es liege Gesamteigentum vor, hat es zu beweisen.

Ehegüterrechtliche Miteigentumsvermutung

Miteigentum beider Ehegatten wird bei den Güterständen der Errungenschaftsbeteiligung [ZGB 200 Abs. 2] und der Gütertrennung [ZGB 248 Abs. 2] vermutet, sollte ein Ehegatte nicht nachweisen können, dass ein Gegenstand in seinem oder im Eigentum des andern Ehegatten stehe.

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