Bei Miteigentum sind – im Gegensatz zum Gesamteigentum – folgende Merkmale prägend:
- Keine zwingende persönliche Verbindung der Beteiligten
- Rechtsträger sind die einzelnen Miteigentümer, die untereinander nicht Gesellschafter zu sein brauchen
- Bruchteils-Ausweis der Beteiligung (zB „Miteigentümer zu 1/4“)