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Miteigentum

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Exkurs: Miteigentums-Aufhebung im Scheidungsfall

Rechtsgebiet:
Miteigentum
Stichworte:
Miteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Aufhebung des Miteigentums an einem Grundstück infolge Scheidung hat ihre Auswirkungen auf die güterrechtliche Auseinandersetzung in einer Errungenschaftsbeteiligung [vgl. ZGB 205 und ZGB 650 f.]:

Ausgangslage

Allgemein

  • Rechtliche Ausgangslage
    • Keine Regelung zur Mehrwertbeteiligung
      • Mehrwertfrage ist zu beurteilen
    • Schriftliche Vereinbarung im Sinne von ZGB 206 Abs. 3 über den Ausschluss der Mehrwertbeteiligung
      • Mehrwertfrage ist bereits geklärt
  • Tatbeständliche Ausgangslage
    • Eintragung beider Ehegatten als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch?
    • Hypothekenbelastung?
    • Eigenmittel für Restkaufpreisfinanzierung nur von einem Ehegatten?

In casu [BGE 138 III 150 ff.]

  • Güterstand: Errungenschaftsbeteiligung
  • Immobilien-Miteigentum je zur Hälfte
  • Immobilienkaufpreis wurde teils durch Hypothek und im Rest ausschliesslich aus Eigengutsmitteln der Ehefrau refinanziert

Unterschiedliche höchstrichterliche Rechtsprechung und Lehrmeinung

Erwägungen des Bundesgerichts (in BGE 138 III 150 ff., Erw. 5.1.1)

  • Vornahme der Auflösung des Miteigentums unter den Ehegatten vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung [vgl. ZGB 205 ff.]
  • Regelung der Aufhebung des Miteigentums durch ZGB 650 und ZGB 651 und bloss ergänzende Beachtung von ZGB 205 Abs. 3
  • Zuweisung der Liegenschaft durch das Gericht an einen Ehegatten
    • Anspruch des andern Ehegatten auf eine Entschädigung
    • Bemessungsgrundlage: Verkehrswert der Liegenschaft, wobei im Uebrigen die Bestimmungen über das Miteigentum zu beachten sind
  • Konklusion
    • Miteigentümer-Ehegatten mit je hälftigem Anteil wollten den Mehrwert mit dem andern teilen, ungeachtet der – in casu durch die Ehefrau alleine erbrachten – Finanzierung
    • Beweislast der Ehefrau für ihre gegenteilige Behauptung, sie habe Anspruch auf den Mehrwertanteil
      • entweder: durch Beweis der Nichtigkeit des Grundstückkaufvertrages
      • oder: durch Beweis des Bestehens einer internen Vereinbarung der Ehegatten betreffend diesen Mehrwertausgleich

Lehrmeinung

  • Vorgehensweise des Bundesgerichts weiche von feststehenden Grundsätzen des Ehegüterrechts ab und übergehe die im ordentlichen Güterstand der „Errungenschaftsbeteiligung“ vorhandene Anspruchsgrundlage von ZGB 206
  • Ungleiche Finanzierung bei gleich grossen Miteigentumsanteilen = Investition des einen Ehegatten in den Miteigentumsanteil des andern
  • Recht des investierenden Ehegatten, seine Investition bei Auflösung des Miteigentums zurückzuverlangen und Partizipation auch am Mehrwert gemäss ZGB 206 Abs. 1 [vgl. HAUSHERR HEINZ / REUSSER RUTH / GEISER THOMAS, BEK, II/1/3/1 (ZGB 181 – 220), N 9 zu ZGB 206]
  • Ausschliessliche Refinanzierung des Miteigentumsobjekts durch einen Ehegatten (ohne Hypotheken), ist der gesamte Mehrwert seiner investierenden Gütermasse zuzuordnen [vgl. ZGB 206 Abs. 1]
  • Die hälftige Mehrwertteilung, wie sie das Bundesgericht vorgenommen habe, sei nicht richtig
  • Konklusion
    • Auf die Hypothek entfallende Mehrwertbeteiligung ist je hälftig aufzuteilen
    • Da die Eigenmittelleistung der Ehefrau aus ihrem Eigengut entstammte, fiel der Mehrwertanteil in ihr Eigengut
    • Da der Ehemann keine Eigenmittel leistete und auf ihn der Tatbestand der vollen Fremdfinanzierung (sog. reiner Kreditkauf) anzuwenden ist, fällt sein Mehrwertanteil in seine Errungenschaft
    • Der Ehemann hätte die in seinen Miteigentumsanteil erfolgte Investition und den darauf entfallenden Mehrwert zurückerstatten müssen [vgl. WOLF STEPHAN / THUT DANIEL / SCHMUKI DEBORAH, ZBJV 149 (2013) S. 662 Mitte]

Beurteilung

  • Bei hypothekarisch belasteter Liegenschaft und Restkaufpreis-Refinanzierung nur durch einen Ehegatten aus seinen Eigenmitteln drängt sich eine Beurteilung im konkreten Einzelfall auf, welcher Ansicht, d.h. der Rechtsprechung oder der Lehrmeinung, der Vorzug zu geben ist
  • Siehe auch Box unten.

Judikatur

Literatur

  • WOLF STEPHAN, Grundstücke in der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung, ZBJV 1999, S. 246 ff.
  • WOLF STEPHAN / THUT DANIEL / SCHMUKI DEBORAH, ZBJV 149 (2013) S. 658 ff.
  • STEINAUER PAUL-HENRI, Le sort de la plus-value prise par un immeuble en copropriété d’époux qui n’ont pas financé l’acquisition dans une mesure égale, Jusletter 25.03.2013

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