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Miteigentum

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Ausschluss / Beschränkung ME-Aufhebung

Rechtsgebiet:
Miteigentum
Stichworte:
Miteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Miteigentumsaufhebungs-Anspruch kann rechtsgeschäftlich beschränkt oder aufgehoben werden (ZGB 650 Abs. 1):

Vertrag

  • Vertragsart
    • Der Ausschluss oder die Aufhebung können in folgendem Rahmen vereinbart bzw. erlassen werden:
      • Eigenständiger (Haupt-)Vertrag
      • Nebenbestimmung eines Kauf- oder Schenkungsvertrages
      • Erbvertrag
      • Testament
        • Erbeinsetzung mit weiterer Anordnung / Bedingung
        • Vermächtnis
  • Rechtsnatur
    • Obligatorische Beschränkung der Mieteigentümerbefugnisse, im Sinne von ZGB 680 Abs. 2
  • Form
    • Öffentliche Beurkundung
  • Inhalt
    • Ausschluss des Aufhebungsanspruchs oder
    • Beschränkung des Aufhebungsanspruchs
      • xxx
    • Zeitliche Beschränkung des Aufhebungsausschlusses oder der Aufhebungsbeschränkung
      • Aktuell
        • auf max. 50 Jahre (vgl. ZGB 650 Abs. 2)
        • Nach Zeitablauf ist eine Erneuerung, um weitere max. 50 Jahre zulässig
      • vor Sachenrechtsteilrevision, die am 01.01.2012 in Kraft trat
        • auf max. 30 Jahre
  • Vormerkungsabrede
    • als Nebenbestimmung im Vertrag betreffend ME-Aufhebungsausschluss oder ME–Aufhebungsbeschränkung, damit der Aufhebungsausschluss auch gegenüber Rechtsnachfolgern wirkt

Vormerkung im Grundbuch

Schranken des rechtsgeschäftlichen Aufhebungsverbotes

  • Aufhebung kann gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund zur Aufhebung besteht
    • Dahingefallene wesentliche persönliche oder sachliche Voraussetzungen, die Grundlage für die Miteigentumsbegründung bildeten
    • Nicht mehr zumutbarer Verbleib im Miteigentumsverhältnis

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