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Miteigentum

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Unterschiede von Miteigentum / Gesamteigentum

Rechtsgebiet:
Miteigentum
Stichworte:
Miteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
Unterschiede von Miteigentum und Gesamteigentum
Gegenstand Miteigentum Gesamteigentum
Rechtsbeziehungen unter den Gesamthändern Keine persönliche Gebundenheit der Miteigentümer Persönliches Gemeinschaftsverhältnis (Gemeinschaft „zur gesamten Hand“)
ZGB 646 ZGB 652
primär sachenrechtliches Verhältnis wird erst durch den Erwerb der Miteigentumsverhältnis unter den Beteiligten
Loses Rechtsverhältnis Enges Rechtsverhältnis
Regelung nötig Im Gesetz – durch Numerus clausus der möglichen Gemeinschaftsverhältnisse (siehe oben) – geregelt
Rechtspositionen an der Gesamthandsache Miteigentum Gesamteigentum
Rechtsposition ziemlich verselbständigte Rechtsposition Keine verselbständigte Rechtsposition
Eigentumsrecht
  • Eigentumsrecht nach Quoten
  • Quoten sichtbar
  • Quoten im Zweifel nach Köpfen
Grundstück Ohne äussere Teilung Ohne äussere Teilung
Entstehung voraussetzungslos und direkt Bestehendes Gemeinschaftsverhältnis (Gütergemeinschaft, Gemeinderschaft, Erbengemeinschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist Voraussetzung
Rechtsausübung Anteilsmässig nur durch die Gemeinschaft; keine Möglichkeit zur selbständigen Rechtsbetätigung durch den Gesamthänder
Verfügung über den Anteil
  • Selbständiges Verfügungsrecht
  • Jeder Miteigentümer ist frei
  • Nur mit Zustimmung aller übrigen Gesamthändern
  • Ohne Zustimmung nicht möglich
Verfügung über das Ganze Nur gemeinsam möglich Nur gemeinsam möglich
Eigentumszuständigkeit Gemeinschaftliches Eigentum Gemeinschaftliches Eigentum
Eigentumsausübung Verpfändung und Veräusserung des Miteigentumsanteils möglich Keine Verpfändung und Veräusserung des Miteigentumsanteils möglich
Ausnahmen:

  • Liquidationsanteil
  • Erbengemeinschaft: Erbanteilsabtretung an Miterben [ZGB 635]
Nutzung Nutzungszuweisung an die Miteigentümer mittels

Nutzungszuordnung auch an eigene Gesamthändern mit Rechtsgeschäften wie bei Dritten:

Teilungsart
  • Gegenstand
    • Körperliche Teilung, Verkauf, Versteigerung, Übertragung ins Alleineigentum des einen und Auskauf der andern Eigentümer
  • Keine Einigung
    • Richterentscheid
 Aufhebung
  •  Grundsatz
    • Jederzeit möglich
  • Ausnahmen
    • Nicht zur Unzeit
    • Ausschluss der Teilung mit
    • Stockwerkeigentum
  • Bestimmung für einen dauernden Zweck
  • Bei Veräusserung des Ganzen
  • Beim Ende der Gemeinschaft
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