Mehrheit nach Köpfen und Anteilen [vgl. ZGB 647d Abs. 1]
Ausnahmen
Erschwerung der Beschlussfassungsquoren durch Rechtsgeschäft ist zulässig [vgl. LIVER PETER, SPR V/1, S. 104; MEIER-HAYOZ ARTHUR, BEK, N 19 zu ZGB 647b, der in Bezug auf die Einführung einer Einstimmigkeit Bedenken hatte]
Erleichterung der Beschlussfassungsquoren erscheint ebenso als möglich [vgl. LIVER PETER, SPR V/1, S. 104]