Informationen zum Miteigentum: Gemeinschaftliches Eigentum an einer Sache oder einem Grundstück
Luxuriöse bauliche Massnahmen
Gesetzliche Grundlage
ZGB 647e
Gegenstand
Grundsatz
Verschönerung des Miteigentumsobjekts
Bequemerer Gebrauch des Miteigentumsobjekts
Erhöhung des Affektionswertes des Miteigentumsobjekts
Anwendungsfälle
Marmorböden und –wandverkleiden
Chromhandläufe
Goldene Türgriffe, Beschläge und Wasserhahnen
Wasserspiele in der Eingangshalle
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Beschlussfassung
Grundsatz
Zustimmung aller Miteigentümer (Einstimmigkeit)
Ausnahmen
Ausnahmeregelung gemäss ZGB 647e Abs. 2:
„Werden solche Arbeiten mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, angeordnet, so können sie auch gegen den Willen eines nicht zustimmenden Miteigentümers ausgeführt werden, sofern dieser durch sie in seinem Nutzungs- und Gebrauchsrecht nicht dauernd beeinträchtigt wird, und die übrigen Miteigentümer ihm für eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung Ersatz leisten und seinen Kostenanteil übernehmen.“
Erleichterung des Beschlussfassungsquorums, namentlich durch Nutzungs- und Verwaltungsordnung [vgl. ZGB 647]
Luxuriös errichtete Bauten sollten mit erleichtertem Beschlussfassungsquorum weiter luxuriös ausgebaut werden können (Mehrheits- statt Einstimmigkeitsprinzip)